01. März – 01. Juli – 31. Oktober

Kapitel 24: Die Ausschließung bei leichten Verfehlungen

1. Nach der Schwere der Schuld muss sich das Maß von Ausschließung und Bestrafung richten.

2. Es steht dem Abt zu, die Schwere der Schuld zu beurteilen.

3. Wenn nun bei einem Bruder eine leichte Schuld festgestellt wird, werde er von der Teilnahme an der Mahlzeit ausgeschlossen.

4. Für den, der von der Tischgemeinschaft ausgeschlossen ist, gilt folgendes Verfahren: Im Oratorium darf er weder einen Psalm noch eine Antiphon vorsingen und keine Lesung vortragen, bis die Buße geleistet ist.

5. Sein Essen erhalte er für sich allein nach der Mahlzeit der Brüder;

6. wenn die Brüder zum Beispiel zur sechsten Stunde essen, dann jener Bruder zur neunten; wenn die Brüder zur neunten Stunde essen, dann jener am Abend;

7. dies gilt solange bis er durch angemessene Buße Verzeihung erlangt hat.

 

Die Benediktusregel – Ausgabe nach Tageslesungen  | zurück |