11. März – 11. Juli – 10. November

Kapitel 33: Eigenbesitz des Mönches

1. Vor allem dieses Laster muss mit der Wurzel aus dem Kloster ausgerottet werden.

2. Keiner maße sich an, ohne Erlaubnis des Abtes etwas zu geben oder anzunehmen.

3. Keiner habe etwas als Eigentum, überhaupt nichts, kein Buch, keine Schreibtafel, keinen Griffel – gar nichts.

4. Den Brüdern ist es ja nicht einmal erlaubt, nach eigener Entscheidung über ihren Leib und ihren Willen zu verfügen.

5. Alles Notwendige dürfen sie aber vom Vater des Klosters erwarten, doch ist es nicht gestattet, etwas zu haben, was der Abt nicht gegeben oder erlaubt hat.

6. „Alles sei allen gemeinsam“ (Apg 4,32), wie es in der Schrift heißt, damit keiner etwas als sein Eigentum bezeichnen oder beanspruchen kann.

7. Stellt es sich heraus, dass einer an diesem sehr schlimmen Laster gefallen findet, werde er einmal und ein zweites Mal ermahnt.

8. Wenn er sich nicht bessert, treffe ihn eine Strafe.

 

Die Benediktusregel – Ausgabe nach Tageslesungen  | zurück |