23. Februar
Fortsetzung Kapitel 18:
12. Zur Vesper werden täglich vier Psalmen feierlich gesungen,
13. angefangen vom Psalm 109 bis Psalm 147;
14. ausgenommen sind Psalmen, die schon anderen Gebetszeiten zugewiesen wurden, nämlich die Psalmen 117 bis 127, Psalm 133 und 142.
15. Alle andern sind zur Vesper zu singen.
16. Weil drei Psalmen fehlen, sind die längeren der genannten Reihe zu teilen, nämlich Psalm 138, Psalm 143 und Psalm 144.
17. Weil Psalm 116 kurz ist, wird er mit Psalm 115 verbunden.
18. Damit ist die Reihe der Vesperpsalmen festgelegt. Für alles Übrige gilt die oben gegebene Ordnung, also für Lesung, Responsorium, Hymnus, Versikel und Canticum.
19. Zur Komplet werden täglich dieselben Psalmen wiederholt, nämlich Psalm 4, Psalm 90 und Psalm 133.
20. Damit ist die Ordnung des Psalmengesanges am Tage festgelegt. Die anderen Psalmen verteile man gleichmäßig auf die Vigilien der sieben Nächte.
21. Dabei teilt man die längeren Psalmen und bestimmt so zwölf für jede Nacht.
22. Wir machen ausdrücklich auf folgendes aufmerksam: Wenn jemand mit dieser Psalmenordnung nicht einverstanden ist, stelle er eine andere auf, die er für besser hält.
23. Er achte aber unter allen Umständen darauf, dass jede Woche der ganze Psalter mit den 150 Psalmen gesungen und zu den Vigilien am Sonntag stets von vorne begonnen wird.
24. Denn Mönche, die im Verlauf einer Woche weniger singen als den ganzen Psalter mit den üblichen Cantica, sind zu träge im Dienst, den sie gelobt haben.
25. Lesen wir doch, dass unsere heiligen Väter in ihrem Eifer an einem einzigen Tag vollbracht haben, was wir in unserer Lauheit wenigstens in einer ganzen Woche leisten sollten.
Die Benediktusregel – Ausgabe nach Tageslesungen | zurück |