26. März – 26. Juli – 25. November

Kapitel 46: Die Bußen für andere Verfehlungen

1. Wenn jemand bei irgend einer Arbeit, in der Küche, im Vorratsraum, bei einem Dienst, in der Bäckerei, im Garten, bei der Ausübung eines Handwerks oder sonst irgendwo einen Fehler macht

2. oder etwas zerbricht oder verliert oder irgendwo etwas anderes verschuldet

3. und nicht unverzüglich kommt, um von sich aus vor Abt und Gemeinschaft Buße zu tun und seinen Fehler zu bekennen,

4. sondern wenn sein Fehler durch einen anderen bekannt wird, dann treffe ihn eine schwere Strafe.

5. Handelt es sich aber um eine in der Seele verborgene Sünde, eröffne er sie nur dem Abt oder einem der geistlichen Väter,

6. der es versteht, eigene und fremde Wunden zu heilen, ohne sie aufzudecken und bekannt zu machen.

 

Die Benediktusregel – Ausgabe nach Tageslesungen  | zurück |