29. April – 29. August – 29. Dezember

Kapitel 71: Der gegenseitige Gehorsam

1. Das Gut des Gehorsams sollen alle nicht nur dem Abt erweisen. Die Brüder müssen ebenso einander gehorchen;

2. sie wissen doch, dass sie auf dem Weg des Gehorsams zu Gott gelangen.

3. Ein Befehl des Abtes oder der von ihm eingesetzten Oberen habe jedoch immer den Vorrang, und wir erlauben nicht, dass private Befehle vorgezogen werden.

4. Sonst sollen alle Jüngeren ihre älteren Brüdern in aller Liebe und mit Eifer gehorchen.

5. Ist einer streitsüchtig, werde er zurechtgewiesen.

6. Wenn aber ein Bruder vom Abt oder von einem der Oberen aus einem noch so geringfügigen Grund irgendwie zurechtgewiesen wird,

7. oder wenn er merkt, dass ein älterer innerlich gegen ihn erzürnt oder ein wenig erregt ist,

8. dann werfe er sich unverzüglich zu Boden und liege zur Buße so lange zu seinen Füßen, bis die Erregung durch den Segen zur Ruhe kommt.

9. Wer sich aus Geringschätzung weigert, das zu tun, den treffe körperliche Züchtigung, oder er werde, wenn er trotzig bleibt, aus dem Kloster gestoßen.

 

Die Benediktusregel – Ausgabe nach Tageslesungen  | zurück |