Kapitel 65: Der Prior des Klosters

1. Zu oft schon sind durch Einsetzung eines Priors schwere Streitigkeiten in den Klöstern entstanden.

2. Vom bösen Geist des Stolzes aufgebläht, bilden sich manche ein, zweite Äbte zu sein; sie reißen die Herrschaft über andere an sich, sie schüren Ärger und Streit, sie stiften Zwietracht in ihren Gemeinschaften.

3. Das geschieht vor allem dort, wo derselbe Bischof und die selben Äbte, die den Abt einsetzen, auch den Prior einsetzen.

4. Wie verkehrt das ist, lässt sich leicht einsehen; denn schon vom Tage seiner Einsetzung an wird dem Prior Anlass zum Stolz gegeben.

5. Seine Gedanken flüstern ihm nämlich ein, er sei der Autorität seines Abtes entzogen,

6. weil er von denselben eingesetzt sei wie der Abt.

7. Daraus entstehen Neid, Streit, Verleumdung, Eifersucht, Zwietracht und Unordnung.

8. Wenn Abt und Prior gegeneinander stehen, bringt diese Zwietracht ihre Seelen zwangsläufig in Gefahr,

9. Und auch ihre Untergebenen laufen ins Verderben, wenn sie den Parteien schmeicheln.

10. Die Hauptverantwortung für diesen gefährlichen Missstand trifft jene, die eine solche Unordnung verursacht haben.

 

Die Benediktusregel – Ausgabe nach Tageslesungen  | zurück |

Fortsetzung Kapitel 64:

7. Der eingesetzte Abt bedenke aber stets, welche Bürde er auf sich genommen hat und wem er Rechenschaft über seine Verwaltung ablegen muss.

8. Er wisse, dass er mehr helfen als herrschen soll.

9. Er muss daher das göttliche Gesetz genau kennen, damit er Bescheid weiß und einen Schatz hat, aus dem er Neues und Altes hervorholen kann. Er sei selbstlos, nüchtern und barmherzig. (Mt 13,52; 1Tim 3,2)

10 Immer gehe ihm Barmherzigkeit über strenges Gericht, damit er selbst gleiches erfahre. (Jak 2,13)

11. Er hasse die Fehler, er liebe die Brüder.

12. Muss er aber zurechtweisen, handle er klug und gehe nicht zu weit; sonst könnte das Gefäß zerbrechen, wenn er den Rost allzu kräftig auskratzen will.

13. Stets rechne er mit seiner eigenen Gebrechlichkeit. Er denke daran, dass man das geknickte Rohr nicht zerbrechen darf. (Jes 42,3)

14. Damit wollen wir nicht sagen, er dürfe Fehler wuchern lassen, vielmehr schneide er sie klug und liebevoll weg, wie es seiner Ansicht nach jedem weiterhilft; wir sprachen schon davon.

15. Er suche mehr geliebt als gefürchtet zu werden.

16. Er sei nicht stürmisch und nicht ängstlich, nicht maßlos und nicht engstirnig, nicht eifersüchtig und allzu argwöhnisch, sonst kommt er nie zur Ruhe.

17. In seinen Befehlen sei er vorausschauend und besonnen. Bei geistlichen wie bei weltlichen Aufträgen unterscheide er genau und halte Maß.

18. Er denke an die maßvolle Unterscheidung des heiligen Jakob, der sprach: „Wenn ich meine Herden unterwegs überanstrenge, werden alle an einem Tage zugrunde gehen.“ (Gen 33,13)

19. Diese und andere Zeugnisse maßvoller Unterscheidung, der Mutter aller Tugenden, beherzige er. So halte er in allem Maß, damit die Starken finden, wonach sie verlangen, und die Schwachen nicht davonlaufen.

20. Besonders wahre er in allem die vorliegende Regel.

21. Hat er seinen Dienst gut verrichtet, dann darf er vom Herrn hören, was für den guten Knecht gilt, der seinen Mitknechten den Weizen zu rechten Zeit gegeben hat:

22. „Amen, ich sage euch, er wird ihn zum Verwalter seines ganzen Vermögens bestellen.“ (Mt 24,47)

 

Die Benediktusregel – Ausgabe nach Tageslesungen  | zurück |

Kapitel 64: Einsetzung und Dienst des Abtes

1. Bei der Einsetzung des Abtes soll man stets so verfahren: Es werde der bestellt, den die ganze Gemeinschaft einmütig in Gottesfurcht gewählt hat oder ein noch so kleiner Teil in besserer Einsicht.

2. Entscheidend für die Wahl und Einsetzung seien Bewährung im Leben und Weisheit in der Lehre, mag einer in der Rangordnung der Gemeinschaft auch der Letzte sein.

3. Es kann sogar vorkommen, was ferne sei, dass die Gemeinschaft einmütig jemanden wählt, der mit ihrem sündhaften Leben einverstanden ist.

4. Kommen etwa solche Missstände dem Bischof der betreffenden Diözese zur Kenntnis oder erfahren die Äbte oder Christen der Nachbarschaft davon,

5. so sollen sie verhindern, dass sich die Absprache der verkommenen Mönche durchsetzt; vielmehr sollen sie für das Haus Gottes einen würdigen Verwalter bestellen.

6. Sie dürfen wissen: Wenn sie sich von reiner Absicht und vom Eifer für Gott leiten lassen, werden sie dafür reichlich belohnt, andererseits machen sie sich schuldig, wenn sie es versäumen.

 

Die Benediktusregel – Ausgabe nach Tageslesungen  | zurück |

Fortsetzung Kapitel 63:

10. Die Jüngeren sollen also die Älteren ehren, die Älteren die Jüngeren lieben.

11. Spricht man einander an, so darf keiner den anderen mit bloßen Namen anreden,

12. sondern die Älteren sollen die Jüngeren „Bruder“ nennen, die Jüngeren aber die Älteren „nonnus“, was soviel wie „ehrwürdiger Vater“ heißt.

13. Der Abt aber werde mit „Herr“ und „Abt“ angeredet, weil man im Glauben erkennt, dass er Christi Stelle vertritt. Das maßt er sich nicht selbst an, vielmehr geschieht es aus Ehrfurcht und Liebe zu Christus.

14. Er selbst aber bedenke das und verhalte sich so, dass er dieser Ehre würdig ist.

15. Wo immer Brüder einander begegnen, bittet der Jüngere den Älteren um den Segen.

16. Kommt ein Älterer, steht der Jüngere auf und bietet ihm den Platz zum Sitzen an. Und der Jüngere nehme sich nicht heraus, sich wieder zu setzen, bevor ihn der Ältere dazu auffordert.

17. So geschieht was geschrieben steht: „Kommt einander in gegenseitiger Achtung zuvor.“ (Röm 12,10)

18. Knaben und Jugendliche sollen im Oratorium und bei Tisch ihre Reihenfolge ordentlich einhalten.

19. Draußen aber und überall sollen sie beaufsichtigt und zur Ordnung angehalten werden, bis sie das verständige Alter erreichen.

 

Die Benediktusregel – Ausgabe nach Tageslesungen  | zurück |

Kapitel 63: Die Rangordnung in der Gemeinschaft

1. Die Rangordnung im Kloster halte man so ein, wie sie sich aus dem Zeitpunkt des Eintritts oder aufgrund verdienstvoller Lebensführung ergibt und wie sie der Abt festlegt.

2. Der Abt bringe jedoch die ihm anvertraute Herde nicht in Verwirrung. Er treffe keine ungerechte Verfügung, als könnte er seine Macht willkürlich gebrauchen,

3. sondern er bedenke immer, dass er über all seine Entscheidungen und all sein Tun Gott Rechenschaft geben muss.

4. Entsprechend der Rangordnung also, die er festlegt oder die ihnen von selber zukommt, sollen die Brüder zum Friedenskuss und zur Kommunion gehen, einen Psalm vortragen und im Chor stehen.

5. Nirgendwo darf das Lebensalter für die Rangordnung den Ausschlag geben oder sie von vornherein bestimmen,

6. haben doch Samuel und Daniel, obgleich noch jung, Gericht über die Ältesten gehalten. (1Sam 3; Dan 13)

7. Außer denen also, die der Abt, wie gesagt, nach reiflicher Überlegung, voranstellt oder aus bestimmten Gründen zurücksetzt, sollen alle Übrigen den Platz einnehmen, der ihrem Eintritt entspricht.

8. Wer zum Beispiel zur zweiten Stunde ins Kloster kam, muss wissen, da er Jünger ist als jener, der zur ersten Stunde des Tages gekommen ist, welches Alter oder Stellung er auch haben mag.

9. Die Knaben aber sollen in allem und von allen zur Ordnung angehalten werden.

 

Die Benediktusregel – Ausgabe nach Tageslesungen  | zurück |

Kapitel 62: Die Priester des Klosters

1. Wenn der Abt die Weihe eines Priesters oder Diakons erbitten will, so wähle er aus seinen Mönchen einen aus, der würdig ist den priesterlichen Dienst auszuüben.

2. Der Geweihte aber hüte sich vor Überheblichkeit und Stolz.

3. Er nehme sich nichts heraus und handle nie ohne Auftrag des Abtes. Er wisse ja, dass gerade er sich in der Zucht der Regel zu fügen hat.

4. Das Priesteramt sei ihm kein Anlass, den Gehorsam und die Ordnung der Regel zu vergessen, sondern er schreite mehr und mehr zu Gott.

5. Er nimmt stets den Platz ein, der seinem Eintritt ins Kloster entspricht,

6. außer beim Dienst am Altar oder wenn ihn die Wahl der Gemeinschaft und der Wille des Abtes an einen höheren Platz stellen, weil seine Lebensführung es verdient.

7. Doch wisse er, dass auch er sich an die Ordnung zu halten hat, die für Dekane und Prioren gilt.

8. Nimmt er sich heraus, anders zu handeln, gelte er nicht mehr als Priester, sondern als Aufrührer.

9. Und er ändert sich trotz wiederholter Mahnung nicht, so ziehe man noch den Bischof als Zeugen hinzu.

10. Wenn er sich auch dann nicht bessert und seine Schuld klar zutage liegt, werde er aus dem Kloster gewiesen.

11. doch nur, wenn er so widerspenstig ist, dass er sich nicht unterordnen und der Regel nicht gehorchen will.

 

Die Benediktusregel – Ausgabe nach Tageslesungen  | zurück |

Fortsetzung Kapitel 61:

11. Hat der Abt einen solchen Mönch als vorbildlich erkannt, darf er ihm einen etwas höheren Platz zuweisen.

12. Kommt der Abt bei Priestern und Klerikern, wie schon gesagt wurde, zu einem ähnlichen Urteil, darf er nicht nur einen Mönch, sondern auch sie an einen höheren Platz stellen, als es ihrem Eintritt entspricht.

13. Der Abt hüte sich aber, jemals einen Mönch aus einem anderen bekannten Kloster ohne Einwilligung oder Empfehlungsschreiben seines Abtes in sein Kloster aufzunehmen,

14. steht doch geschrieben: „Was du nicht selbst erleiden willst, das tu auch keinem anderen an!“ (Tob 4,16)

 

Die Benediktusregel – Ausgabe nach Tageslesungen  | zurück |

Kapitel 61: Die Aufnahme fremder Mönche

1. Es kann sein, dass ein fremder Mönch von weither kommt und als Gast im Kloster bleiben möchte.

2. Wenn er mit der Lebensweise, die er dort antrifft, zufrieden ist und nicht etwa durch übertriebene Ansprüche Verwirrung ins Kloster bringt,

3. sondern sich ohne Umstände mit dem, was er vorfindet, begnügt, nehme man ihn auf, und er bleibe, solange er will.

4. Sollte er in Demut und Liebe eine begründete Kritik äußern oder auf etwas aufmerksam machen, so erwäge der Abt klug, ob ihn der Herr nicht gerade deshalb geschickt hat.

5. Will er sich aber zur Beständigkeit verpflichten, weise man einen solchen Wunsch nicht zurück; man konnte ja seine Lebensführung kennen lernen, solange er Gast war.

6. Erweist er sich aber in der Zeit seines Aufenthalts als anspruchsvoll und mit vielen Fehlern behaftet, muss man ihm nicht nur die Aufnahme in die klösterliche Gemeinschaft verweigern,

7. sondern man sage ihm zu dem höflich, er solle gehen, damit nicht durch seinen beklagenswerten Zustand auch noch andere verdorben werden.

8. Verdient er jedoch nicht, weggeschickt zu werden, nehme man ihn nicht erst auf seine eigene Bitte hin als Glied der Gemeinschaft auf,

9. sondern lege ihm das Bleiben sogar nahe, damit andere von seinem Beispiel lernen.

10. Wir dienen doch überall dem gleichen Herrn und kämpfen für den einen König.

 

Die Benediktusregel – Ausgabe nach Tageslesungen  | zurück |

 

Kapitel 60: Die Aufnahme von Priestern

1. Wenn einer aus dem Priesterstand um Aufnahme in das Kloster bittet, so stimme man nicht gleich zu.

2. Beharrt er trotzdem fest auf seiner Bitte, so muss er wissen, dass er die Regel in ihrer ganzen Strenge zu halten hat.

3. nichts wir ihm erleichtert, es gelte das Wort der Schrift: „Freund, wozu bist du gekommen.“ (Mt 26,50; vgl. Mt 22,12)

4. Man gestatte ihm allerdings, seinen Platz gleich nach dem Abt zu haben, den Segen zu sprechen und den Gottesdienst zu halten, aber nur, wenn ihn der Abt dazu beauftragt.

5. Sonst nehme er sich nichts heraus; er weiß ja, dass er der Zucht der Regel unterworfen ist, und mehr als andere gebe er allen ein Beispiel der Demut.

6. Wenn es um die Besetzung eines Amtes oder einer anderen Angelegenheit im Kloster geht,

7. nimmt er den Platz ein, der seinem Eintritt ins Kloster entspricht, nicht jenen, der ihm sonst aus Ehrfurcht vor dem Priestertum eingeräumt wird.

8. Wenn Kleriker das gleiche Verlangen haben und sich dem Kloster anschließen möchten, weist man ihnen einen mittleren Platz zu,

9. aber nur dann, wenn sie die Beobachtung der Regel und Beständigkeit versprechen.

 

Die Benediktusregel – Ausgabe nach Tageslesungen  | zurück |

Kapitel 59: Die Aufnahme von Kindern

1. Wenn ein Vornehmer seinen Sohn im Kloster darbringt und dieser noch ein Kind ist, dann stellen die Eltern die oben erwähnte Urkunde aus.

2. Zusammen mit einer Opfergabe wickeln sie diese Urkunde und die Hand des Knaben in das Altartuch und bringen ihn so dar.

3. Was ihr Vermögen angeht, so sollen sie in der vorliegenden Urkunde unter Eid versprechen, dass sie niemals selbst, auch nie durch eine vorgeschobene Person noch auf irgendeine andere Weise dem Knaben etwas schenken oder ihm die Möglichkeit bieten, etwas zu besitzen.

4. Sind sie jedoch damit nicht zufrieden, sondern möchten etwas Gutes tun, können sie dem Kloster eine Spende anbieten.

5. Was sie geben wollen, das sollen sie dem Kloster als Schenkung vermachen. Wenn sie es wünschen, können sie sich die Nutznießung vorbehalten.

6. Auf diese Weise werde allem vorgebeugt, so dass dem Knaben keine Aussicht bleibt, die ihn betören und verderben könnte, was ferne sei. Wir kennen das aus Erfahrung.

7. Entsprechend sollen es auch Ärmere halten.

8. Wer aber gar nichts hat, stellt einfach die Urkunde aus und bringt in Gegenwart von Zeugen seinen Sohn zusammen mit der Opfergabe dar.

 

Die Benediktusregel – Ausgabe nach Tageslesungen  | zurück |