Freundeskreis

Verein der Freunde der Benediktinerinnenabtei St. Hildegard e.V.

 

Sehr verehrte Damen und Herren, liebe Freunde,

Benediktinerinnen und Benediktiner haben die abendländische Kultur entscheidend geprägt. Ihre Klöster sind auch heute Zentren gelebten Glaubens und gesellschaftsprägender Kraft. Gerade in unserer Zeit sind viele Menschen auf der Suche nach einer gemeinsamen, von Glaube und Werten geprägten Zukunft und nach Orten, die Ankerplätze sein können, um wieder neu aus den Quellen der Tradition zu schöpfen. In unserem Land zählt die Abtei St. Hildegard in Rüdesheim zu den großen Klöstern, die Tradition und Moderne miteinander verbinden. Tag für Tag legen die Schwestern Zeugnis ab für die geistige Weite und Menschenfreundlichkeit, für die Glaubenskraft und das mutige Engagement, die einst den heiligen Benedikt und die heilige Hildegard geprägt haben.

Der Verein der Freunde der Benediktinerinnenabtei St. Hildegard e.V. will die Schwestern in ihren vielfältigen Aufgaben unterstützen. Umgekehrt bieten wir den Mitgliedern des Vereins jedes Jahr ein anspruchsvolles Veranstaltungsprogramm mit Konzerten, Vorträgen und Einkehrtagen. Schließen Sie sich unserem Freundeskreis an. Wir sind offen für jedermann und freuen uns auf Ihr Kommen.

Sophie Gräfin zu Eltz
Vereinsvorsitzende

Verein der Freunde der Benediktinerinnenabtei St. Hildegard e.V. 

1. Vorsitzende: Sophie Gräfin zu Eltz
2. Vorsitzende: Äbtissin Katharina Drouvé OSB
Schriftführerin: Dr. Katrin Lege
Schatzmeister: Benno Berkes
1. Vorsitzender des Beirats: Paul Meuer
2. Vorsitzende des Beirats: Barbara Lehnard

Geschäftsstelle: Sr. Philippa Rath OSB

Telefon: 06722/499-143
Telefax: 06722/499-178
E-Mail: freundeskreis@abtei-st-hildegard.de

Beitrittserklärung (PDF) downloaden
Flyer Freundeskreis

Spenden

 

Liebes Mitglied,
liebe Spenderin, lieber Spender,
Ihr Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung Ihres Kreditinstitutes genügen gem. § 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 b) EStDV (früher § 50 Abs. 2 Nr. 2 b) EStDV) bei Zuwendungen (Mitgliedsbeiträge oder Spenden) bis 300 Euro als Nachweis Ihrer Zuwendung, wenn diese gemeinsam mit unserem „Beleg gemäß § 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 b) EStDV“ (siehe Download) dem Finanzamt vorgelegt werden.
Ab einer Einzelzuwendung von 300 Euro erhalten Sie von uns eine gesonderte Zuwendungsbestätigung.
Für Ihre Bereitschaft, den Freundeskreis der Benediktinerinnenabtei St. Hildegard bei seiner Arbeit durch Ihre Zuwendung zu unterstützen, danke ich Ihnen – auch im Namen der Benediktinerinnen – sehr herzlich.

Benno Berkes
Schatzmeister

Beleg gemäß § 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 b) EStDV downloaden:
Bestätigung Freistellungsbescheid

Informationspflicht im Rahmen der Erhebung von personenbezogenen Daten

 

Im Rahmen Ihrer Mitgliedschaft ist der Verantwortliche für den Datenschutz im Sinne von Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) der

Verein der Freunde der Benediktinerinnenabtei St. Hildegard e.V.

Abtei St. Hildegard 1, 65385 Rüdesheim am Rhein

06722 499-143

freundeskreis@abtei-st-hildegard.de

  • Ihre personenbezogenen Daten – wie Vor- und Nachname, (E-Mail-)Adresse oder Kontonummer – (nachfolgend kurz: „Ihre Daten“) werden von uns verarbeitet, soweit dies im Rahmen Ihrer Mitgliedschaft oder bei Spenden erforderlich und notwendig ist. Rechtsgrundlage ist damit Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a) und b) der DS-GVO. Eine weitergehende Nutzung Ihrer Daten erfolgt nur, sofern Sie eingewilligt haben oder eine anderweitige gesetzliche Rechtsgrundlage gegeben ist.
  • Unsere technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten werden dem aktuellen Stand der Technik jeweils angepasst.
  • Ihre Daten speichern wir nur so lange, wie es im Rahmen Ihrer Mitgliedschaft oder Ihrer Spende erforderlich ist. Dies entspricht in der Regel der Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen. Sofern wir Ihre Daten aus chronistischen Gründen länger als erforderlich speichern möchten, werden wir von Ihnen eine separate Einwilligung einholen.
  • Sie haben das Recht, von uns jederzeit über die zu Ihnen bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten (Art. 15 DS-GVO) Auskunft zu verlangen. Dies betrifft auch die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die diese Daten weitergegeben werden und den Zweck der Speicherung. Zudem haben Sie das Recht, unter den Voraussetzungen des Art. 16 DS-GVO die Berichtigung und/oder unter den Voraussetzungen des Art. 17 DS-GVO die Löschung und/oder unter den Voraussetzungen des Art. 18 DS-GVO die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen. Des Weiteren haben Sie unter den Voraussetzungen des Art. 20 DS-GVO jederzeit das Recht eine Datenübertragung Ihrer eingebrachten Daten zu verlangen. Sie haben darüber hinaus das Recht auf Widerruf gemäß Art. 7 Abs. 3 DS-GVO, sofern die Verarbeitung aufgrund einer Einwilligung erfolgte. Sofern die Datenverarbeitung auf Grundlage einer Interessenabwägung durchgeführt wurde, haben Sie das Recht der Datenverarbeitung gemäß Art. 21 DS-GVO zu widersprechen. Ferner haben Sie die Möglichkeit, sich im Rahmen von Art. 77 DS-GVO bei der zuständigen Aufsichtsbehörde über datenschutzrechtliche Sachverhalte zu beschweren.
  • Alle Informationswünsche, Auskunftsanfragen, Widerrufe oder Widersprüche zur Datenverarbeitung können Sie an die unter Absatz 1 genannte E-Mail-Adresse oder unsere Anschrift richten. Für weitere Informationen zum Thema Datenschutz verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung, welche im Internet unter https://www.abtei-st-hildegard.de/datenschutzrichtlinien/ einsehbar ist.

Ansprache von Äbtissin Clementia Killewald OSB anlässlich der Gründung des Vereins der Freunde der Benediktinerinnenabtei St.Hildegard e.V. am 11. Oktober 2001

Sehr verehrte, liebe Gäste, liebe Freunde unseres Hauses,

in einer Zeit, die sich erschreckend feindselig präsentiert, in der Terror und Krieg schon fast zum Alltag gehören, eine Zeit, in der ein schmerzhafter Riss zerstörten Vertrauens durch die Völkergemeinschaft geht, sind Sie heute zu uns gekommen, um einen Freundeskreis der Abtei St.Hildegard zu gründen. Von Herzen danke ich Ihnen für Ihr Kommen, auch im Namen unserer ganzen Gemeinschaft. Ich danke Ihnen für Ihr Wohlwollen, Ihre Bereitschaft mit uns zu gehen, Ihre Freundschaft, die zum Teil schon über mehrere Generationen währt. Sie ist für uns nichts Selbstverständliches, sondern ein kostbares Geschenk.

Warum, so habe ich mich gefragt, gründen wir erst heute, fast 100 Jahre nach unserem Einzug in dieses Haus, fast 100 Jahre nach der Neugründung unserer Abtei einen Freundeskreis? „Die Geschichte eines Hauses ist die Geschichte seiner Bewohner. Die Geschichte seiner Bewohner ist die Geschichte ihrer Zeit. Und die Geschichte ihrer Zeit ist die Geschichte Gottes.“, sagt Wilhelm Raabe. Eine Abtei war zu Beginn des 20. Jahrhunderts ähnlich wie eine Familie eine kleine Welt für sich. Eine Ecclesiola innerhalb der großen Kirche, von ihr getragen und doch selbständig, exemt. Eine monastisch-kontemplative Gemeinschaft war eine geschlossene Gemeinschaft, und in dieser Geschlossenheit lag auch ihre Kraft.

Geschlossen bedeutet nicht verschlossen. Wir haben, wenn ich das richtig sehe, immer sehr herzliche und gute Beziehungen zu unserer Stifterfamilie, den Fürsten zu Löwenstein, gehabt, noch vertieft durch den Eintritt unserer Schwester Monika zu Eltz, der Enkelin des Stifters. Wir waren immer in Verbindung mit unseren Bischöfen, der Ortsgemeinde und der Abtei Maria Laach. Und wir hatten auch viele Freunde, die wir unter dem Namen Wohltäter – Benefactores – mit ihren Anliegen in Dankbarkeit vor Gott brachten und denen wir bis heute viel zu danken haben. Die Geschichte unserer Zeit brach auch in die Geschlossenheit unseres Monasteriums ein, als die Gemeinschaft 1941 von der Gestapo vertrieben wurde. Sie fand schwesterliche Aufnahme bei verschiedenen apostolischen Gemeinschaften, und die Verbundenheit mit den Armen Dienstmägden Jesu Christi in Dernbach, den Franziskanerinnen in Waldbreitbach und den Borromäerinnen in Bingen ist bis heute geblieben. 1945 kehrten unsere Mitschwestern zurück und nahmen das monastische Leben wieder auf.

Doch die Gemeinschaft war eine andere geworden. Unter unserer 2.Äbtissin, Mutter Fortunata Fischer, wurde die Trennung zwischen Chorfrauen und Laienschwestern aufgehoben und 1967 kirchlich bestätigt. Nach dem Konzil wurden die Beziehungen zwischen den Abteien der Beuroner Kongregation immer freundschaftlicher und offener. Hatten wir bis dahin in freundlicher Distanz nebeneinander hergelebt, jede Gemeinschaft bedacht auf ihre Eigenart, so brachten Äbtekonferenzen, Treffen der Ökonominnen und jährliche gemeinsame Studientage für die Novizinnen eine ganz neue Annäherung unserer Klöster. In einer neuen Weise nahmen und gaben wir teil an den Fragen der Gegenwart, an Sorgen, Nöten und notwendigen Entscheidungen. Die Eigenart eines jeden Klosters blieb bewahrt, was sich vor allem in der Gestaltung der Liturgie niederschlug. Aber diese Unterschiede trennten uns nicht mehr.

Unsere Gemeinschaft entschloss sich, beim lateinischen Chorgebet zu bleiben und durch die Erstellung eines deutsch-lateinischen Psalteriums und eigener Faszikel für die Gäste die Vorgaben des Konzils einzubringen und die „participatio actuosa“ zu ermöglichen. So sind wir in eine größere Offenheit hineingewachsen, in die Einsicht, dass wir keine kleine, autarke und geschlossene Welt mehr sind, dass die Geschichte unserer Zeit auch unsere Geschichte ist, dass wir Freunde brauchen, um in dieser Welt bestehen zu können.

Auch die Welt hatte Erwartungen an uns. Zunächst anfanghaft im Hildegard-Jubiläumsjahr 1979 – entscheidend aber seit dem 900. Geburtsjubiläum unserer Klosterpatronin 1998 und seiner Vorbereitung – sind neue Anfragen und neue Aufgaben an uns herangetragen worden. Durch die zahlreichen Besucher, die in diesem Jahr zu uns kamen, 200.000 allein im Hildegard-Jubiläumsjahr 1998, erfuhren wir von der Verunsicherung und Suche nach Orientierung der heutigen Menschen. In Vorträgen und Seminaren versuchten wir, Hilfen anzubieten und benediktinische Werte wie Beständigkeit, „Discretio“ (weise Maßhaltung), Ehrfurcht und eine bewusste Lebensordnung und Lebensgestaltung aus der Liturgie den fragenden Menschen nahe zu bringen. Die Hildegard-Forschung wurde vorangetrieben und mehrere Mitschwestern beschäftigten sich intensiv mit dem Leben und den Werken Hildegards, um ihre erstaunlich zeitgemäße Lehre ins Heute zu erschließen. Aus dieser Zeit stammen auch viele Kontakte mit unserer Ortsgemeinde und über den Rhein nach Bingen bis nach Mainz. Wir freuen uns daher sehr, dass wir hier und heute an diese Kontakte anknüpfen können und alte Freunde und „Mitkämpfer“ aus dem Jubiläumsjahr unter uns haben.

Im Jahr 2000 waren wir im Christuspavillon der EXPO sechs Monate lang engagiert und haben dort nicht nur reiche ökumenische Kontakte geknüpft, sondern auch festgestellt, dass der Kirche Fernstehende sich heute ganz neu für unsere benediktinischen Werte interessieren. Seit nunmehr drei Jahren veranstalten wir im September „Tage der offenen Tür“, an denen wir den Menschen teil geben an unserem Beten und Arbeiten. Eine Mitschwester von uns ist inzwischen als Krankenhausseelsorgerin tätig, eine andere arbeitet in der Militärseelsorge. Regelmäßig folgen unsere Hildegard-Expertinnen Einladungen zu Vorträgen auf Symposien und anderen Veranstaltungen. Den zunehmenden Bitten nach geistlicher Begleitung und Exerzitien versuchen wir hier vor Ort nachzukommen. Über unsere Homepage hat sich seit einem Jahr sozusagen ein virtueller Freundeskreis begründet. Viele Menschen, mit denen wir via Internet in Kontakt sind, warten schon auf die offizielle Gründung des Freundeskreises und möchten Mitglied werden.

Wie verstehen wir einen solchen Freundeskreis? Mir kam das Symbol der Brücke in den Sinn. Die Brücke verbindet getrennte Ufer, dient der Einheit, vermag das Entfernte anzunähern – sie ist somit ein Zeichen der Hoffnung auf Zukunft. Wir brauchen eine Brücke, die uns mit der modernen Welt verbindet, damit wir unseren eigenen Weg in die Zukunft gehen können. Im Letzten sehen wir unseren Auftrag ganz einfach darin, die Welt an Gott zu erinnern, ihr mit unseren schwachen Kräften, in aller Angefochtenheit auch einen Weg in die Zukunft zu zeigen.

Wir gründen einen Freundeskreis. „Einen anderen Grund vermag niemand zu legen als den, der gelegt ist, und das ist Jesus Christus“ (1 Kor 3,11). Auf diesem Grund wollen wir es wagen, unsere Geschichte fortzuschreiben – mit Ihrer Hilfe.

Ich danke Ihnen sehr.

VEREINSSATZUNG DES FREUNDESKREISES

Satzung des Vereins der Freunde der Benediktinerinnenabtei St. Hildegard e. V. 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 
(1) Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde der Benediktinerinnenabtei St.Hildegard e. V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Rüdesheim am Rhein.
(3) Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rüdesheim eingetragen.

§ 2 Aufgabe und Zweck des Vereins 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung (zur Zeit §§ 51 ff. der Abgabenordnung und Anlage 7 Ziffer 5 der Einkommenssteuerrichtlinien).

Zweck des Vereins ist es, die Benediktinerinnenabtei St. Hildegard, Rüdesheim/Eibingen, die Klosterstiftung Sankt Hildegard sowie die St. Hildegard-Akademie Eibingen bei der Erfüllung ihrer kulturellen, geistlichen, wissenschaftlichen und seelsorglichen Aufgaben ideell und materiell durch Spenden, im Falle der Klosterstiftung vor allem durch Zustiftungen, zu unterstützen.

Dazu gehören: die Förderung der Liturgie und des Gregorianischen Chorals sowie deren Vermittlung in unsere Zeit; die Pflege der benediktinischen Werte und Tradition und deren Weitergabe an die Menschen von heute; die Erforschung, Bewahrung und Weitergabe des Erbes der heiligen Hildegard von Bingen. Er tut dies insbesondere dadurch, dass er Mittel für die Erhaltung, Restaurierung und den zeitgemäßen Ausbau der Abteikirche und der Klostergebäude, für die festliche Durchführung der Kirchenmusik, für die Bibliothek, für die Erforschung der Werke der heiligen Hildegard und der Geschichte der Abtei St. Hildegard sowie deren Publikationen zur Verfügung stellt.

Ansonsten berät der Verein die Abtei St. Hildegard, die Klosterstiftung Sankt Hildegard und die St. Hildegard-Akademie Eibingen unentgeltlich und uneigennützig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

 (3)       Die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch Beiträge der Mitglieder, Spenden, Erlöse von Veranstaltungen, Leistungen und Zuwendungen von dritten Personen bei Veranstaltungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit 
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke,
(2) Einrichtungen, die nicht Zweckbetriebe im Sinne des § 65 AO sind, sollen nicht unterhal-ten werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 4 Mitgliedschaft 
(1) Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, juristische Personen und sonstige Körper-schaften werden. Über die mit rechtsverbindlicher Unterschrift beantragte Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit.
(2) Der Austritt aus dem Verein kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Der Austritt ist dem Gesamtvorstand schriftlich zu erklären. Bei Körperschaften und juristischen Personen endet deren Mitgliedschaft mit ihrer Auflösung; die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet mit deren Tod.
(3) Auf Antrag des Gesamtvorstandes kann ein Mitglied nach Anhörung durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt. Der Antrag auf Ausschluss ist dem auszuschließenden Mitglied drei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen. Der Ausschluss wird mit Beschlussfassung wirksam. Ist das ausgeschlossene Mitglied nicht anwesend, so teilt der 1. Vorsitzende unverzüglich durch eingeschriebenen Brief diesen Ausschluss dem ausgeschlossenen Mitglied mit.
(4) Ein Mitglied scheidet außerdem durch Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diese Beiträge nach schriftlicher Mahnung durch den 1. Vorsitzenden nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes ge-richtet sein. In dieser Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Streichung wird auch vorgenommen, wenn die Mahnung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstandes und braucht dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gegeben zu werden.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder; auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Bei Erlöschen der Mitgliedschaft oder bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinerlei Ansprüche gegen den Verein.
(7) Der Gesamtvorstand kann in besonderen Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft 
Der Verein kann Personen, die sich um die Abtei St.Hildegard besonders verdient ge-macht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag 
(1) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu zahlen, dessen Höhe und Fälligkeit auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Im Einzelfall kann der Gesamtvorstand den jährlichen Mitgliedsbeitrag erlassen.
(2) Förderbeiträge und Spenden sind erwünscht.

§ 7 Organe des Vereins 
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Gesamtvorstand,
c) der Beirat § 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie regelt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Gesamtvorstand wahr-genommen werden. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Wahl der von der Mitgliederversammlung zu benennenden Gesamtvorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer,
b) Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan,
c) Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes und der Rechnungsprüfer,
d) Entlastung des Gesamtvorstandes nach Rechnungslegung,
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) Änderung der Satzung,
g) Auflösung des Vereins,
h) sonstige gesetzliche Aufgaben.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden schriftlich einberufen, bzw. bei Verhinderung durch dessen Stellvertreterin
a) sooft das Interesse des Vereins es erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahr,
b) wenn mindestens ein Zehntel der Vereinsmitglieder die Einberufung verlangt unter Angabe der Zwecke und der Gründe,
c) beim Ausscheiden eines Gesamtvorstandsmitgliedes binnen angemessener Frist.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich unter Angabe der Tagesord-nungspunkte mit einer Frist von zwei Wochen erfolgen. Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch die Stellvertreterin geleitet. Ist auch diese verhindert, so bestimmt die Mitgliederversammlung aus den anwesenden Gesamtvorstandsmitgliedern den Versammlungsleiter .

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
Sie regelt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Gesamtvorstand wahrgenommen werden. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a) Wahl der von der Mitgliederversammlung zu benennenden Gesamtvorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer,

  1. b) Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan,
  2. c) Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes und der Rechnungsprüfer,
  3. d) Entlastung des Gesamtvorstandes nach Rechnungslegung,
  4. e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  5. f) Änderung der Satzung,
  6. g) Auflösung des Vereins,
  7. h) sonstige gesetzliche Aufgaben.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden schriftlich einberufen, bzw. bei Verhinderung durch dessen Stellvertreterin.

  1. a) sooft das Interesse des Vereins es erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahr,
  2. b) wenn mindestens ein Zehntel der Vereinsmitglieder die Einberufung verlangt unter Angabe der Zwecke und der Gründe,
  3. c) beim Ausscheiden eines Gesamtvorstandsmitgliedes binnen angemessener Frist.

(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte mit einer Frist von zwei Wochen erfolgen. Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch die Stellvertreterin geleitet. Ist auch diese verhindert, so bestimmt die Mitgliederversammlung aus den anwesenden Gesamtvorstandsmitgliedern den Versammlungsleiter.

§ 9 Beschlussfähigkeit

(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.

(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(3) Bei der Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung – einschließlich einer Änderung des Vereinszwecks entscheidet ebenfalls die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(4) Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von einem Drittel der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diesen Tatbestand ist in der Einladung hinzuweisen. Diese Versammlung darf frühestens einen Monat nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(5) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies wünscht. In Personalangelegenheiten genügt der Wunsch eines einzelnen Mitglieds zur Durchführung einer geheimen Abstimmung.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der Ort und Zeit der Versammlung sowie die Anträge und das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll ist von dem jeweiligen Versammlungsleiter, sowie dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die gesamte Niederschrift gemeinsam mit dem Protokollführer. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 10 Gesamtvorstand 
(1) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus sechs Mitgliedern, nämlich dem ersten Vorsitzenden, der jeweiligen Äbtissin, bzw. der jeweiligen Oberin der Abtei St.Hildegard oder einer von ihr benannten Stellvertreterin aus dem Konvent der Abtei St. Hildegard als geborene Stellvertreterin, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, sowie dem Vorsitzenden des Beirats und dessen Stellvertreter. Der erste Vorsitzende, Schriftführer und Schatzmeister werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Gesamtvorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Zu Gesamtvorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln offen oder geheim, falls ein Mitglied dies wünscht.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden zusammen mit der Stellvertreterin oder durch einen dieser beiden zusammen mit dem Schatzmeister vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Schatzmeister nur handeln darf, wenn der 1. Vorsitzende oder die Stellvertreterin verhindert ist.
(3)) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 11 Aufgaben des Gesamtvorstandes 
(1) Dem Gesamtvorstand obliegt die gesamte Geschäftsführung und die Verwaltung des Vereins-vermögens.
(2) Der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreterin beruft die Sitzungen des Gesamtvorstandes unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
(3) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Ist der 1. Vorsitzende nicht anwesend, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme der Stellvertreterin.
(4) Die Beschlussfassung kann durch schriftliche Zustimmung aller Gesamtvorstandsmitglieder erfolgen (Umlaufverfahren).
(5) Die Buchführung und die Erstellung des Jahresabschlusses werden vom Schatzmeister wahrgenommen.
(6) Dem Vereinsvorsitzenden und seiner Stellvertreterin obliegen gemeinsam die Berufung der Mitglieder des Beirates.

§ 12 Geschäftsführer 
Der Gesamtvorstand kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben einen Geschäftsführer ernennen. Er ist an die Weisungen des Gesamtvorstandes gebunden.

§ 13 Geschäftsjahr und Rechnungsprüfung 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Kasse und Rechnung des Vereins sind mindestens einmal jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung beauftragte Personen zu prüfen.

§ 14 Beirat 
(1) Zur Förderung der Zwecke des Vereins erfolgt die Berufung eines Beirates, der maximal aus 20 Vereinsmitgliedern besteht. Die Berufung erfolgt auf einen Zeitraum von drei Jahren. Wiederberufung ist möglich.
(2) Der Beirat soll sich, sooft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal im Jahr versammeln. Der Vereinsvorsitzende beruft den Beirat ein.
(3) Der Beirat bestellt seinen Vorsitzenden und dessen Vertreter auf die Dauer von vier Jahren.
(4) Der Beirat ist vom Gesamtvorstand laufend über alle wichtigen Belange zu unterrichten. Der Beirat ist berechtigt und verpflichtet, den Gesamtvorstand zu beraten und ihm Anregungen zu geben. In diesem Fall kann der Beirat vom Gesamtvorstand Auskunft über den Stand der Vereinsangelegenheiten verlangen. Hierzu kann der erste Vorsitzende des Beirats den Beirat einberufen.

§ 15 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung oder Aufhebung 
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Träger der Benediktinerinnenabtei St.Hildegard e.V. bzw. deren Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

§ 16 Schlussbestimmung 
Sollten im Zuge von Eintragungsverfahren, durch das Registergericht oder das Finanzamt angeregt, redaktionelle Satzungsänderungen erforderlich werden, so ist hierzu der Gesamtvorstand berechtigt. Der Vorsitzende hat darüber der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung 

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 11.10.2001 beschlossen: Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rüdesheim eingetragen ist.

 

Sr. Philippa Rath zum Freundeskreis:

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