Der Kanonisationsprozess Hildegards im 13. Jahrhundert

von Prof. Georg May

I. HEILIGKEIT UND HEILIGSPRECHUNG
Die katholische Kirche bejaht die Verehrung der Heiligen. Heilige sind jene Christen, von denen die Kirche mit Gewissheit weiß, dass sie in die Seligkeit des Himmels eingegangen sind. Der Apostolische Stuhl führt ein Verzeichnis der Heiligen. Der normale Weg, auf dem ein Diener Gottes in dieses Eingang findet, ist die Heiligsprechung, Kanonisation. Sie wird vorbereitet durch den Heiligsprechungsprozess1. Wenn die Verehrung eines Heiligen durch die Kirche ohne förmlichen Prozess anerkannt wird, spricht man von canonizatio aequipollens.
Das Verfahren zur Heiligsprechung von Dienern Gottes wurde bis zum zweiten Drittel des 13. Jahrhunderts voll ausgebildet. Die fama sanctitatis war der Beweggrund, weshalb der Papst einen Prozess mit dem Ziel der Heiligsprechung in Gang setzte. Sie hatte ihre Grundlage in der Gestalt des Dieners Gottes und ihren Ausgangspunkt in einem Personenkreis (gewöhnlich) von Zeitgenossen. Die kirchliche Autorität billigte der vox populi zu, einen Diener Gottes als Heiligen zu bezeichnen und zu verehren; doch sie beanspruchte das Recht, die Meinung des Volkes einer Prüfung zu unterwerfen2. Denn das Verständnis der Heiligkeit, welches das hierarchische Lehramt der Kirche hatte, und jenes, das die örtlichen oder regionalen Gemeinden und Gemeinschaften besaßen, deckten sich nicht ohne weiteres. Die fama der Diener Gottes betraf die Verbreitung der Verehrung im Volk und die Ausdehnung des ihnen gewidmeten Kultes. Der Diener Gottes musste örtlich einen hinreichenden Ruf der Heiligkeit besitzen, damit die Sache durch den Heiligen Stuhl in Erwägung gezogen werden konnte. Nach 1230 genügte es nicht, um als Heiliger anerkannt zu werden, dass die Umgebung oder die geistlichen Kinder eine Person als heilig empfanden. Man verlangte, dass die Verehrung sich in weitere Kreise verbreitet und auf die Laien übergegriffen hatte3. Die fama sanctitatis gründete in den bewiesenen Tugenden, vor allem im Glauben und in der Liebe, in der Prophetengabe, der Wundermacht und dem heiligmäßigen Sterben4. Das grundlegende Problem des Heiligsprechungsprozesses war der Beweis der Heiligkeit. Papst Innozenz III. gab als Kriterien an: die Tugendhaftigkeit der Sitten und die Wahrheit der Zeichen, d.h. die Werke der Frömmigkeit im Leben und die Kundgabe der Wunder nach dem Tod5. Er stellte den Grundsatz auf, dass, wo wahre Verdienste vorangehen und offensichtliche Wunder folgen, ein sicheres Zeugnis der Heiligkeit vorliegt6. Die Wichtigkeit, die man den Tugenden und dem Ruf des Dieners Gottes gegenüber den Wundern beimaß, wuchs im Laufe des 13. Jahrhunderts.
Die erwähnten Elemente der fama sanctitatis lagen bei der hl. Hildegard vor7. Die Tatsache, dass noch zur Zeit ihres Lebens mit der Beschreibung ihres Wirkens begonnen wurde und dass bald nach ihrem Ableben deren Fortsetzung erfolgte und weitere Viten entstanden, war Ausdruck ihrer ungewöhnlichen Erscheinung. Die Art und die Umstände ihrer Bestattung bezeugen die Wertschätzung, die sie bei ihrem Konvent genoss8. Die Überzeugung, dass Hildegard den Heiligen zuzurechnen sei, ist zuerst greifbar in der Verehrung, die ihr Klöster wie Villers und Gembloux sowie St. Eucharius in Trier bezeigten. Sie fand ihren Ausdruck in der liturgischen Feier ihres Todestages.

II. DIE SUPPLIK
Die Heilig- oder Seligsprechung erfolgte normalerweise aufgrund eines Antrags, einer Supplik an den Heiligen Stuhl. Sie enthielt die Bitte, den Diener Gottes in das Verzeichnis der Heiligen aufzunehmen und die Angabe, worauf sich dieses Begehren stützte. So ist es auch im Falle des Prozesses der hl. Hildegard geschehen. Papst Gregor IX. gebraucht in dem Reskript „Mirabilis Deus“9 die Ausdrücke supplicarunt und supplicationibus. Leider ist die Supplik nicht erhalten. Aus dem Zeitpunkt der Ausstellung des Reskripts „Mirabilis Deus“ ist zu schließen, dass sie in der zweiten Hälfte des Jahres 1227 in Rom vorgelegen haben dürfte; Ugolino von Segni hatte das primatiale Amt seit dem 27. März 1227 inne. Nach dem Reskript „Mirabilis Deus“ ging die Supplik von der Äbtissin und den Schwestern des St. Rupertsklosters in Bingen aus. Der Antrag auf Heiligsprechung berief sich auf die Verdienste Hildegards, durch die Gott viele Wunder gewirkt habe und noch immer wirke, und behauptete, sie habe durch die Offenbarung des Heiligen Geistes – obwohl sie außer dem Psalterium keine höhere Bildung genossen habe – viele Bücher verfasst. Dies sei würdig, zur Kenntnis der römischen Kirche gebracht zu werden. Wir wissen nicht, wer die Supplik beim Heiligen Stuhl einreichte. Zu ihrer Vorlage in Rom waren Prokuratoren notwendig. Nur die Fürsten und Bischöfe hatten ständige Repräsentanten in Rom10. Andere Bittsteller mussten sich an die an der Kurie vorhandenen Prokuratoren wenden.
III. DAS RESKRIPT „MIRABILIS DEUS“
In Beantwortung der Supplik ordnete Papst Gregor IX. mit dem Reskript „Mirabilis Deus“ vom 27. Januar 122811 die Untersuchung des Lebens und der Wunder Hildegards an. Der Ort der Prüfung war normalerweise jener, wo sich das Grab des Dieners Gottes befand oder wo die Wunder geschahen, die den Kult hatten entstehen lassen. Der Papst bekennt in dem Schreiben, er habe von dem löblichen und heiligen Wandel Hildegards bereits gehört, als er mit der Gesandtschaft des Kardinals Leo vom hl. Kreuz in Deutschland weilte12. Er sieht seine Aufgabe darin, die auf Erden zu erheben, die Gott im Himmel verherrlicht hat, indem er sie heiligspricht (canonizantes eam) und in das Verzeichnis der Heiligen aufnimmt (sanctorum catalogo asscribentes), falls die Angaben der Supplik zutreffen. Das Reskript führt die Tatsache, dass Hildegard von „allen“ als Heilige angesehen werde, auf die Wunder zurück, die Gott durch ihre Verdienste wirkt. Von Gott gewirkte Wunder wurden allgemein als Bestätigung eines heiligen Lebens angesehen.
Die Untersuchung, die den Kommissaren aufgetragen wird, hat vita, conversatio, fama, merita und miracula und allgemein alle circumstantiae zum Gegenstand. Es sind also das gesamte Leben der Äbtissin nach seiner religiösen und sittlichen Seite sowie die Verbreitung ihrer Verehrung zu prüfen. Das Mittel der Untersuchung ist die Befragung glaubwürdiger Zeugen. Damit diese rechtmäßig und sachdienlich erfolgte, begann man unter dem Pontifikat Gregors IX., dem päpstlichen Schreiben, das eine Untersuchung anordnete, eine forma interrogatorii beizugeben. Das erste Beispiel ist der Prozess der Elisabeth von Thüringen13. Die Prüfung und Beurteilung der Schriften Hildegards übertrug Gregor IX. nicht den Kommissaren. Sie hatten dieselben lediglich zu sammeln, zu versiegeln und dem Heiligen Stuhl durch einen zuverlässigen Boten zu übersenden. Die Beauftragung der drei Kommissare ist nach dem Willen des Papstes so zu verstehen, dass nicht unbedingt alle zusammen tätig werden müssen; es genügt, wenn zwei die erforderlichen Handlungen vornehmen. Durch die Ernennung der Kommissare behielt der Heilige Stuhl das Verfahren vom Anfang (in partibus) bis zum Ende in seiner Hand. Dass es sich hierbei um einen päpstlichen Prozess handelt, ergibt sich aus der Wendung vice nostra; die Kommissare sind im Auftrag des Papstes am Werk. Die Ausdrücke mandamus und auctoritate mandati weisen sie als Delegierte des Apostolischen Stuhles aus. Die Kommissare waren Gerhard, der Propst der Mainzer Domkirche, Walther, der Dekan des Mainzer Petersstiftes, und Arnold, der Scholaster des Mainzer Petersstiftes. Sie werden, wie es üblich war, von einem Gefolge begleitet gewesen sein, unter dem sich Ordensleute und Schreiber befanden14, und führten ein Siegel.
IV. DIE UNTERSUCHUNG IM JAHRE 1233
Die drei Kommissare schlossen ihr Werk am 16. Dezember 1233 ab15. Wann sie damit begannen, ist uns verborgen. In der Regel vergingen nur einige Monate zwischen dem Empfang des päpstlichen Auftragsschreibens und der Eröffnung des Verfahrens. Die Untersuchung sollte, wie bemerkt, geschehen durch die Einvernahme glaubwürdiger Zeugen. Wenn die Bittschrift im ersten Jahr des Pontifikats Gregors IX. eingegangen ist, waren seit dem Tode Hildegards immerhin 47-48 Jahre vergangen. Angesichts der relativ geringen durchschnittlichen Lebenserwartung der Menschen in der damaligen Zeit war es mithin höchst angebracht, mit der Vernehmung von Augenzeugen des Lebens der Hildegard zu beginnen. Haben die Kommissare damit gezögert? Haben sie mehrere Jahre benötigt, um die Aussagen der Zeugen, die sich doch wohl alle in räumlicher Nähe befanden, zu sammeln? Wir wissen es nicht. Die drei Kommissare übersandten ihr Protokoll Papst Gregor IX; ihre Siegel hingen dem Text an.
Die Kommissare hatten Lehre und Lebenswandel, Visionen und Offenbarungen sowie die Gabe der Prophetie Hildegards zu prüfen. Sie legten den Zeugen die articuli interrogatorii vor, aufgrund deren sie befragt wurden. Die Zeugen, welche Hildegard zu Lebzeiten gekannt hatten, insistierten vor allem darauf, dass zahlreiche Vorhersagen, die sie gemacht hatte, nachher eingetroffen seien, besonders als sie im Voraus den Tag ihres Todes angekündigt hatte16. Dann hob man hervor, dass sie die Offenbarungen, die sie empfangen hatte, in mehreren Büchern niederlegte, die danach durch Pariser Theologen approbiert wurden17. Weiter Raum wurde ihrer Wundermacht eingeräumt, die sie schon vor ihrem Tod an Besessenen und Epileptikern ausübte, welche die Vernunft wiedererlangten, nachdem sie sich hatten von ihr segnen lassen18. Sie, die große Visionärin, zögerte nicht, sich an die kirchliche Hierarchie und an die weltlichen Großen zu wenden und ihnen Warnungen und Botschaften von Seiten Gottes zukommen zu lassen19. Als die Kommissare vom Konvent wissen wollten, weshalb Hildegard jetzt keine Zeichen (signa) wirke, sagten die Schwestern, dass, als nach ihrem Tode der Herr viele Wunder zeigte und der Zustrom der Menschen zu ihrem Grabe groß wurde, die Frömmigkeit und der Gottesdienst der Nonnen durch das Getöse der Menschen so sehr gestört wurde, dass man es dem Erzbischof von Mainz zutrug. Dieser begab sich persönlich an Ort und Stelle, praecepit ut a signis cessaret20. Der Mainzer Erzbischof hatte also das Aufhören der Wunder veranlasst, indem er der Verewigten gebot, davon abzustehen.
Kritisch ist anzumerken, dass im Prozess Hildegards das Gewicht allzu sehr auf die Wunder gelegt wurde, welche die Heilige im Verlauf ihres Lebens gewirkt hatte, sodass sich kein genaues Bild der großen Visionärin ergab. Nur ein Zeuge, ein Kleriker, machte eine gegliederte Aussage über das Leben, das Verhalten, die Tugenden, die außerordentlichen Erscheinungen, die Schriften und deren Offenkundigkeit. Hertling sah in diesem Rahmen das erste Beispiel von articuli interrogatorii21. Dieser Kleriker war Bruno, Custos S. Petri in Argentina et presbyter22.
Die Kommissare übersandten dem Papst das von ihnen erstellte Protokoll der Zeugenaussagen und die namentlich angegebenen Schriften Hildegards, verschlossen mit ihren Siegeln, durch den erwähnten Priester Bruno23. Die Grundzüge des römischen Kanonisationsprozesses waren ihnen bekannt. Darum baten sie den Papst, er möge geeignete Männer beauftragen, die Heiligsprechung bis zu dem Punkt voranzutreiben (pium opus ad debitum effectum prosequantur), an dem er selbst den Namen dem Verzeichnis der Heiligen einfügt24.
V. DER RÖMISCHE PROZESS
Die Akten betreffend die Heiligsprechung Hildegards dürften im Laufe des Jahres 1234 in Rom eingetroffen sein. Der Papst, der entschieden hatte, dass ein Verfahren hinsichtlich der Dienerin Gottes Hildegard eingeleitet werden sollte, die eine fama sanctitatis genoss, lenkte nun nach Übersendung des Protokolls den römischen Prozess. Die erste Stufe war die Prüfung des übersandten Protokolls durch Kapläne der familia der Kardinäle (die rubricatio). Sie zielte darauf, die Merkmale der Heiligkeit herauszuarbeiten und in Form von zusammenfassenden Sätzen (rubricae) vorzulegen. Diese mühevolle Aufgabe schloss mit der Verfassung der abbreviatio oder recollectio ab, die den Kardinälen gestattete, sich ein Bild von den Verdiensten und Wundern der Dienerin Gottes zu machen. Die zweite Stufe bestand darin, dass aus der recollectio ein Text erstellt wurde, der geeignet war, im Konsistorium vorgetragen zu werden, die recollectio minor oder das summarium. Die dritte Stufe waren die Bemerkungen, welche die mit der Sache befassten Kardinäle sowie die übrigen Mitglieder des Heiligen Kollegs machten, wenn der Fall einmal oder wiederholt im Konsistorium zur Sprache kam. Es ist anzunehmen, dass das Verfahren Hildegards bis zu diesem Punkt gediehen ist; weiter kam es nicht.
VI. DAS RESKRIPT „SUPPLICANTIBUS NOBIS“
Die Aussprache über das Dossier Hildegards im Konsistorium deckte Mängel und Unzulänglichkeiten der Untersuchung auf. Die Kardinäle waren vor allem empfindlich gegenüber prozessualen Unregelmäßigkeiten und Versehen wie ungenauer Aufnahme der Aussagen von Zeugen25. Gregor IX. machte sich ihre Bedenken zu Eigen; er fand, dass die Aussagen der Zeugen nicht genau genug aufgenommen und gemäß den Weisungen, die den Kommissaren zugegangen waren, aufgeschrieben worden seien. Daher forderte er die Vervollständigung der Untersuchung und bestellte am 6. Mai 1237 mit dem Reskript „Supplicantibus nobis“ neue Kommissare26; es waren der Mainzer Domdechant, der Mainzer Domscholaster und der Mainzer Domherr Walter. Der Papst zeichnete in dem Reskript noch einmal den Gang der Ereignisse von der Supplik des Konvents bis zur Übersendung des Berichtes der Kommissare an den Heiligen Stuhl nach. Ihm lag keine neue Supplik vor, sondern er schaute auf die frühere (olim), seinem Vorgänger eingereichte Supplik von Äbtissin und Konvent des Rupertsklosters in Bingen zurück. Er erinnerte an den Auftrag, den Gregor IX. dem Dompropst, dem Dekan des Petersstiftes und dem Scholaster des Petrusstiftes gegeben hatte.
Der Papst hatte in diesem Stadium des Verfahrens noch keine Position Pro oder Contra bezogen. Er ließ offen, ob die behaupteten Wunder tatsächlich geschehen (multis dicitur coruscasse miraculis) und ob die Schriften der Hildegard wirklich unter dem Anhauch des Heiligen Geistes verfasst seien (libros ipsius, quos sancti spiritus revelatione composuisse creditur). Der Heilige Stuhl war allgemein skeptisch, solange angebliche Wunder nicht durch Zeugen einwandfrei bewiesen wurden27. Die Kommissare seien zwar ihrem Auftrag nachgekommen (quorum ad nos inquisitione remissa), doch die Nachprüfung habe Mängel ergeben (quosdam invenimus in illa defectus). Die Zeugen hätten ausgesagt, Hildegard habe viele Besessene (demoniacos) und Kranke (infirmos) geheilt. Doch seien die Personen der Geheilten nicht namentlich benannt und weder örtlich noch zeitlich festgemacht worden. Bei den Aussagen der Zeugen seien die Darlegungen der Äbtissin nicht von jenen des Konvents unterschieden worden. Einmal habe es geheißen, der größere Teil des Konvents habe dasselbe ausgesagt wie die Äbtissin. Dann sei behauptet worden, die Äbtissin habe dasselbe ausgesagt wie die anderen Zeugen und der Konvent. Diese Ungenauigkeiten nahm der Heilige Stuhl nicht hin.
Die zweite Kommission erhielt denselben Auftrag wie die erste (iuxta formam illis traditam procedentes). Aber sie sollte die Fehler der ersten vermeiden, und das heißt vor allem, die Aussagen genau und unterschieden (distincte ac prudenter exposita) zu Protokoll nehmen. Die Beauftragung der Kommissare erfolgte solidarisch. Das besagt: Sie mussten nicht notwendig zu dritt gemeinsam die Untersuchung vornehmen, sondern konnten auch zu zweit oder einzeln vorgehen.
VII. DAS RESKRIPT „SUPPLICANTIBUS OLIM“
Die neuen Kommissare waren säumig. Bis zum Jahre 1243, als bereits (seit 25. Juni) Papst Innozenz IV. regierte, lag dem Heiligen Stuhl ein Protokoll ihrer Untersuchung nicht vor. Deswegen schrieb ihnen der Papst am 24. November 1243 in dem Reskript „Supplicantibus olim“28, wenn sie in der Untersuchung vorangegangen seien, sollten sie ihm das gesamte Dossier zusenden. Es war Innozenz bekannt, dass die erste Kommission nicht zur vollen Zufriedenheit Gregors IX. gearbeitet hatte, ihre Untersuchung vielmehr an Mängeln (defectus) litt. Bei den Aussagen der Zeugen, dass Hildegard viele Besessene und Kranke geheilt habe, fehlten Angaben über die Personen, die Orte und die Zeiten. Ebenso wurde nicht auseinandergehalten, was die Äbtissin (Magistra) ausgesagt hatte und was ihr der größere Teil des Konvents nachgesprochen hatte. Die Kommissare hatten aus den Aussagen der Zeugen eine Art Aufsatz und Zusammenfassung gemacht (rubricas quasi et concordantias depositionum testium). Diese Erscheinung war bekannt. Die Postulatoren und manchmal auch die Kommissare neigten dazu, die Auskünfte der vernommenen Zeugen nicht unmittelbar und wörtlich wiederzugeben, sondern sie zu benutzen, um einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen. Dadurch wurden aber die einzelnen Aussagen verwischt. Was von den neuen Kommissaren erwartet wurde, war die wörtliche Anführung der Antworten der Zeugen (dicta ipsorum), wie sie kunstlos und schlicht (simpliciter) und Wort für Wort (seriatim) aus ihrem Munde kamen. Wegen dieser Mängel habe sein Vorgänger den genannten Mitgliedern der (zweiten) Kommission aufgetragen, nach dem Formular (iuxta formam) vorzugehen, das ihnen übersandt worden war (fuerat tradita). Das Ergebnis sollten sie getreu dem Wohlgefallen seines Vorgängers aufbewahren.
Innozenz war nun unsicher, wieweit die Sache gediehen war. Er sah zwei Möglichkeiten. Entweder hatten die Kommissare die ihnen aufgetragene Untersuchung abgeschlossen (si processistis in inquisitione huiusmodi), oder sie hatten sie nicht abgeschlossen (alioquin … inquirentes sollicite veritatem). Im ersten Falle sollten sie das gesamte Material an den Heiligen Stuhl einsenden. Voraussetzung dafür war, dass sie in der rechten Weise vorangegangen waren. Der Papst erinnerte noch einmal daran, was das bedeutet: Die Zeugen waren einzeln zu vernehmen (singillatim examinare), nicht zu mehreren, weil nur dadurch die unbeeinflusste Aussage gewährleistet war. Ihre Angaben waren schlicht, gerade, aufrichtig (simpliciter), wie sie jeder machte, zu protokollieren und Wort für Wort (seriatim) ins Protokoll einzutragen. Im zweiten Falle – wenn das Aufgetragene nicht oder nicht ordnungsgemäß geschehen war – wurde den Kommissaren erneut befohlen, bezüglich aller alten und neuen Wunder und des Lebens Hildegards sorgfältig die Wahrheit zu erforschen. Die Zeugen waren einzeln, d.h. gesondert, zu vernehmen. Als solche kamen nur glaubwürdige (fide dignos) Personen in Frage, die unmittelbar, persönlich (per se) Mitteilungen machen konnten. Ihre Aussagen waren fehlerfrei ohne Zusätze oder Weglassungen (pure) aufzunehmen, wie sie jeder Zeuge ungekünstelt (simpliciter), gehörig unterschieden (distincte) und geordnet (ordinate) gemacht hatte. Die Aufnahme der Zeugenaussagen hatte mit Aufmerksamkeit und Sorgfalt (cum attentione) zu erfolgen. Nach Beendigung der Untersuchung war das Protokoll versiegelt einzusenden.
VIII. DER AUSGANG
Es scheint, dass erst das Schreiben Innozenz‘ IV. die Kommissare veranlasste, die Untersuchung neu aufzunehmen. Sie bemühten sich, den Weisungen des Papstes Folge zu leisten, und legten für ihre Untersuchung den Text von 1233 zugrunde, veränderten ihn aber durch zahlreiche Korrekturen und Zusätze. Die Kommissare dürften das so umgestaltete Protokoll haben abschreiben und den verbesserten Text dem Heiligen Stuhl zugehen lassen29. Ob das Verfahren in Rom weitergeführt wurde, ist ungewiss. Zur Heiligsprechung Hildegards kam es jedenfalls unter Innozenz IV. nicht.
Angeblich wurden unter den Pontifikaten Clemens‘ V. (1305-1316) und Johannes‘ XXII. (1316-1334) neue Schritte beim Heiligen Stuhl unternommen30. Johannes XXII. habe auf Antrag Erzbischof Peters von Mainz (1305-1320) dem Willichinus, Abt von Sponheim, und gewissen Kanonikern der Mainzer Domkirche aufgetragen, sich zum Rupertsberg zu begeben, um dort über Leben, Sitten, Zeichen und Wunder Hildegards eine Untersuchung anzustellen und deren Ergebnis dem Apostolischen Stuhl zur Prüfung zuzusenden. Die neuerliche Untersuchung habe stattgefunden und ergeben, dass das Leben Hildegards durch zahlreiche vor und nach ihrem Tod gewirkte Wunder bestätigt worden sei. Die Kommissare hätten sie der Kanonisation würdig erachtet und das dazu Erforderliche dem Papst zugehen lassen. Der Papst habe die ihm übersandten Zeugenaussagen sorgfältig überprüft und sei geneigt gewesen, zur Heiligsprechung zu schreiten (ad canonizandam Virginem non fuit difficilis), wie er, der Verfasser der Chronik durch ein päpstliches Schreiben informiert worden sei; doch habe der Papst das Unternehmen nicht zu Ende geführt. Schon sein Vorgänger, Clemens V. (1305-1314), habe in dieser Sache Kommissare bestellt. Die Glaubwürdigkeit dieser Nachrichten ist nicht anderweitig bestätigt. Es entzieht sich unserer Kenntnis, welche Hindernisse der erfolgreichen Durchführung des Heiligsprechungsverfahrens Hildegards im Wege standen. Doch lassen sich Tatsachen angeben, die vielleicht zum Verständnis dienen können. Von 48 Untersuchungen, die der Heilige Stuhl zwischen 1199 und 1276 im Hinblick auf eine nachgesuchte Kanonisation veranlasste, verliefen 25 in dieser Periode ergebnislos; in 18 Fällen wurde ihre Wiederholung angeordnet31. In der Zeit von 1198 bis 1431 wurde für 13 Frauen ein Kanonisationsprozess angestrengt; nur fünf davon gelangten in mittelalterlicher Zeit zur Ehre der Altäre32. Die ersten beiden Drittel des 13. Jahrhunderts waren durch eine lebhafte Aktivität bezüglich der Heiligsprechungen gekennzeichnet. Danach führte vor allem die verlängerte Dauer der Prozesse zu deren Abnahme33.
Während der letzten Jahrhunderte des Mittelalters wurden die meisten Verehrungen neuer Heiliger, die sich in der abendländischen Christenheit entwickelten, durch die höchste Autorität weder bestätigt noch verworfen und entwickelten sich örtlich und regional in völliger Freiheit34. Seit dem 14. Jahrhundert wurde der Unterschied zwischen kanonisierten und nichtkanonisierten Heiligen vom Heiligen Stuhl in die Begriffe sancti und beati gefasst35. Bis etwa 1230 bewahrten das benediktinische Ideal und das kanonische Leben nach der Regel des hl. Augustinus ein hohes Ansehen36. Im 13. Und 14. Jahrhundert machten dagegen viele Benediktinerabteien ernste Krisen durch; das Ansehen ihres Ordens war ziemlich gering. Diese Lage war der Verbreitung der Verehrung von Dienern Gottes aus seinen Reihen nicht förderlich37. Das 13. Und 14. Jahrhundert waren allgemein der monastischen, vor allem der benediktinischen Heiligkeit nicht günstig38. Die neuen, populären Heiligen aus den Bettelorden liefen den Heiligen aus den alten Orden den Rang ab. Dazu kam, angesichts des Hervortretens häretischer Bewegungen, eine reelle Besorgnis. Die Vielfalt der Privatoffenbarungen, deren Echtheit schwer zu kontrollieren war, wurde von nicht wenigen als Gefahr für die gesunde Lehre angesehen. Vielleicht genügte bei Hildegard auch die Ausdehnung der Verehrung nicht.
Es kann sein, dass die Kreise, denen an der Kanonisation der Äbtissin Hildegard gelegen war, den Mangel der Aufnahme in den Katalog der Heiligen nicht allzu schwer empfanden. Die Verehrung in den Klöstern und beim Volk war zwar nicht allzu weit verbreitet, doch gewiss und anhaltend. Außerdem kam es am 5. Dezember 1324 zur gemeinsamen Gewährung eines Ablasses durch zwölf Bischöfe in Avignon für jene, die sich bei bestimmten Gelegenheiten, darunter am Fest der heiligen Hildegard, in das Kloster auf dem Rupertsberg bei Bingen begaben. Der Mainzer Erzbischof bestätigte am 18. Februar 1325 den Ablass und fügte einen weiteren von 40 Tagen hinzu39. Man kannte damals die Praxis kollektiver Ablassbriefe zugunsten von nichtkanonisierten Heiligen, die von Bischöfen ausgestellt wurden, die an der Römischen bzw. Avignonesischen Kurie weilten. Die Gewährung eines Ablasses durch Bischöfe für die Teilnahme an der Verehrung eines Dieners Gottes war ein Ausdruck autoritativer Billigung derselben40. In den entsprechenden Schreiben wurde der Diener Gottes gewöhnlich sanctus genannt41. Förderer der Verehrung des Heiligen erblickten darin gewissermaßen einen Ersatz für die fehlende bzw. nicht zu erlangende päpstliche Kanonisation42. Außerdem begünstigte die Möglichkeit, einen Ablass zu gewinnen, seine Verehrung und machte sie für die Gläubigen anziehend.


1 J. Brosch, Der Heiligsprechungsprozess per viam cultus. Kan. Diss. Rom, Rom 1938; E. W. Kemp, Canonization and Authority in the Western Church, Oxford 1948; A. Amore, La canonizzazione vescovile, in: Antonianum 52 (1977) S. 231-266; A. Vauchez, La sainteté en occident aux derniers siècles du moyen age d’après les procès de canonisation et les documents hagiographiques, Rom 1981; U. Nersinger, Catalogus omnium causarum beatificationis et canonizationis Ordinis Canonicorum Regularium Sancti Augustini, Klosterneuburg (Wien) 1990; J. L. Guitiérrez, La certezza morale nelle cause di canonizzazione, specialmente nella dichiarazione del martirio, in: IusEccl 3 (1991) S. 645-670; Congregatio de Causis Sanctorum. Index ac Status Causarum. Hrsg. Von P. Galavotti, Città del Vaticano 1992; A. G. Filipazzi, La prova del martirio nella prassi recente della congregazione delle cause dei santi, Rom 1992; F. Veraja, Le cause di canonizzazione dei santi, Città del Vaticano 1992; J. L. Guitiérrez, La normativa actual sobre las causas de canonización, in: IusCan 32 (1992) S. 39-65.
2 H. Schauerte, Die volkstümliche Heiligenverehrung, Münster (Westf.) 1948; N. Kyll, Volkskanonisation im Raum des alten Trierer Bistums, in: Rheinisches Jahrbuch für Volkskunde 11 (1960) S. 7-61); St. Beissel, Die Verehrung der Heiligen und ihrer Reliquien in Deutschland im Mittelalter. Mit einem Vorwort zum Nachdruck von H. Appuhn, Darmstadt 1976.
3 Vauchez, La sainteté S. 377.
4 Vauchez, La sainteté S. 583-614; D. Antin, La mort de Saint Martin, in : Revue des études anciennes 66 (1964) S. 108-120.
5 Bulle der Kanonisation des Homobonus (12. Januar 1199), in: O. Hageneder, A. Haidacher (Bearb.), Die Register Innocenz‘ III. 1. Pontifikatsjahr 1198/99. 1. Bd., Graz, Köln 1964, S. 761-764.
6 Cum secundum vom 3. April 1200 (Bulle der Heiligsprechung der Kunigunde), hrsg. von J. Petersohn, Die litterae Papst Innocenz‘ III. zur Heiligsprechung der Kaiserin Kunigunde (1200), in: Jahrbuch für fränkische Landesforschung 37 (1977) S. 1-25, hier S. 21-25.
7 W. Lauter, Hildegard-Bibliographie, 2 Tle. Alzey 1970/83; A. Ph. Brück (Hrsg.), Hildegard von Bingen 1179-1979. Festschrift zum 800. Todestag der Heiligen (= Quellen und Abhandlungen zur mittelrheinischen Kirchengeschichte Bd. 33), Mainz 1979; U. Kern, Hildegard von Bingen (1098-1179), in: TRE XV, 1986, S. 322-326; M. Schmidt, Hildrgard v. Bingen, in LThK V, 3. Aufl., 1996, S. 105-107.
8 H. Hinkel, St. Hildegards Verehrung im Bistum Mainz, in: Brück, Hildegard von Bingen S. 385-411.
9 Als Quellen für die folgende Darstellung kommen hauptsächlich in Frage: P. Bruder (Hrsg.), Acta inquisitionis de virtutibus et miraculis S. Hildegardis, Magistrae Sororum Ord. S. Benedicti in Monte S. Ruperti juxta Bingium ad Rhenum, in: Analecta Bollandiana II (1883) S. 116-129; Acta Sanctorum Septembris Tomus V, 2. Aufl., Brüssel 1857, S. 629-704.
10 Vauchez, La sainteté S. 49
11 L. Auvray (Hrsg.), Les registres de Grégoire IX, 4 Bde., Paris 1890-1955, n. 3648. Der Text des Reskripts ist in dem Protokoll, das die Kommissare fünf Jahre später erstellten, enthalten (Analecta Bollandiana II, S. 118f).
12 Es handelt sich vermutlich um Leo Brancaleo, Diakon S. Luciae in Septisolio, später Priester S. Crucis in Jerusalem (C. Eubel, Hierarchia Catholica Medii Aevi I, 2. Aufl., Münster 1913, S. 4, 50). Vgl. E. Winkelmann, Kaiser Friedrich II., 2 Bde. (= Jahrbücher der Deutschen Geschichte), Leipzig 1889/97, I, S. 319.
13 Gregor IX., Ut caeci viam, 13. Oktober 1232, in: Bullarium Franciscanum Romanorum Pontificum I, Rom 1759, S. 85f. Vgl. Vauchez, La sainteté S. 58f.
14 Die Formel ascitis vobis viris religiosis et deum timentibus verschwand nach Innozenz IV. aus den päpstlichen Bullen; aber die Sache war selbstverständlich (Vauchez, La sainteté S. 53).
15 Die Edition von Bruder enthält das Protokoll der Untersuchung von 1233 samt den Zusätzen und Korrekturen von 1243. Es sind also zwei Fassungen des Textes zu unterscheiden.
16 Analecta Bollandiana II, S. 120, 124.
17 Analecta Bollandiana II, S. 124,126,128.
18 Analecta Bollandiana II, S. 120, 122, 124 etc.
19 Analecta Bollandiana II, S. 125
20 Analecta Bollandiana II, S. 127
21 L. Hertling, Materiali per la storia del processo di canonizzazione, in: Gregorianum 16 (1935) S. 170-195, hier S. 193.
22 Analecta Bollandiana II, S. 124-125.
23 M. Schrader, A. Führkötter, Die Echtheit des Schrifttums der heiligen Hildegard von Bingen, Köln, Graz 1956, S. 23.
24 Analecta Bollandiana II, S. 127
25 Vauchez, La sainteté S. 568.
26 St. A. Würdtwein, Nova Subsidia diplomatica IX, Heidelberg 1787, S. 12-14 Nr. VI; L. Eltester, A. Goerz (Bearb.), Urkundenbuch zur Geschichte der mittelrheinischen Territorien III, Koblenz 1874, S. 452f. Nr. 589.
27 Vauchez, La sainteté S. 561-581.
28 Würdtwein, Nova Subsidia diplomatica IX, S. 34-36 Nr. XVI.
29 Analecta Bollandiana II, S. 117f. Hinkel, St. Hildegards Verehrung im Bistum Mainz S. 387 bezweifelt, dass überhaupt das verbesserte Protokoll nach Rom gelangte.
30 Joannis Trithemii Tomus I und II Annalium Hirsaugiensium, St. Gallen 1690, Annales Hirsaugienses II, S. 142-143.
31 Vauchez, La sainteté S. 60-62.
32 Vauchez, La sainteté S. 316.
33 Vauchez, La sainteté S. 72-74.
34 Vauchez, La sainteté S. 37.
35 Vauchez, La sainteté S. 162.
36 Vauchez, La sainteté S. 374.
37 Vauchez, La sainteté S. 146.
38 Vauchez, La sainteté S. 379.
39 Analecta Bollandiana II, S. 129. Vgl. Hinkel, St. Hildegards Verehrung im Bistum Mainz S. 389.
40 Vauchez, La sainteté S. 106-108, 258, 285.
41 z.B.: Vauchez, La sainteté S. 103 Anm. 11 ; S. 108 Anm. 27.
42 Vauchez, La sainteté S. 108 Anm. 27.


Aus: 900 Jahre Hildegard von Bingen, Verzeichnisse der Schriften der Hessischen Landesbibliothek Wiesbaden, Band 12, hrsg. Von Dieter Wolf, Wiesbaden 1998, S. 27-43